AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ARDERA® BA GmbH

Stand: Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Leistungen und Geschäftsbeziehungen zwischen der ARDERA® BA GmbH, Kirschstraße 22, 80999 München, Deutschland, nachfolgend „ARDERA“, und ihren Auftraggebern.

(2) Die Leistungen von ARDERA richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

(3) Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Inanspruchnahme der Leistungen ausgeschlossen.

(4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ARDERA ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.

(5) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Anbieter

ARDERA BA® GmbH
- Business Advisory - 
Kirschstraße 22
80999 München
Deutschland

Handelsregister: HRB 312758
Registergericht: Amtsgericht München
Geschäftsführerin: Julia Unternährer

§ 3 Vertragsabschluss

(1) Angebote von ARDERA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, Auftragsbestätigung, gesonderte Vereinbarung oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(3) Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung, individuelle Vereinbarungen und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 4 Leistungsbereiche

ARDERA erbringt insbesondere folgende Leistungen:

a) betriebswirtschaftliche Dienstleistungen,

b) Controlling, Reporting, Analysen und betriebswirtschaftliche Auswertungen,

c) vorbereitende Buchhaltungsleistungen im gesetzlich zulässigen Umfang gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG,

d) Strukturierung, Optimierung und Digitalisierung betrieblicher Prozesse,

e) Organisations- und Verwaltungsdienstleistungen,

f) Vermittlung von Personal im kaufmännischen, administrativen sowie informationstechnologischen Bereich auf provisionsbasierter Grundlage,

g) Unterstützung bei der Einführung und Weiterentwicklung digitaler Systeme und Prozesse im Rahmen vorgefertigter und standardisierter Lösungen,

h) Konzeption, Erstellung, Betreuung und Optimierung von Webseiten,

i) Domainverwaltung und Hostingskoordination,

k) sonstige damit verbundene Dienstleistungen.

§ 5 Leistungsumfang

(1) Art, Umfang und Inhalt der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Vereinbarung.

(2) ARDERA schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen, finanziellen, steuerlichen, rechtlichen oder unternehmerischen Erfolg.

(3) Sämtliche Leistungen werden als Dienstleistungen erbracht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) ARDERA ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Kooperationspartner oder Subunternehmer erbringen zu lassen.

(5) ARDERA ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

§ 6 Leistungsabgrenzung

(1) Nicht Gegenstand der Leistungen sind insbesondere: Steuerberatung, Rechtsberatung, erlaubnispflichtige Tätigkeiten.

(2) ARDERA schuldet keine steuerliche, rechtliche oder sonstige fachliche Prüfung außerhalb des ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfangs.

(3) Der Auftraggeber bleibt für sämtliche unternehmerischen, steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen allein verantwortlich.

(4) Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes findet nicht statt.

§ 7 Mitwirkungspflichten

(1) Der Auftraggeber stellt sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Daten, Zugangsdaten und Ansprechpartner vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.

(2) ARDERA ist nicht verpflichtet, übermittelte Informationen oder Unterlagen auf Vollständigkeit, Plausibilität, Richtigkeit oder rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.

(3) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.

(4) Entstehender Mehraufwand wird gesondert vergütet.

(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nach, ist ARDERA berechtigt, Leistungen auszusetzen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

§ 8 Vergütung

(1) Die Vergütung erfolgt auf Stundenbasis, als Pauschale, projektbezogen oder gemäß individueller Vereinbarung.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(3) Zusatzleistungen werden gesondert vergütet.

(4) Reise-, Fremd-, Lizenz-, Hosting-, Domain-, Software- sowie sonstige Drittanbieter- und Auslagenkosten werden gesondert berechnet.

(5) ARDERA ist berechtigt, angemessene Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen.

(6) Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(7) Maßgeblich ist der vollständige Zahlungseingang.

§ 9 Zahlungsverzug

(1) Bei Zahlungsverzug ist ARDERA berechtigt, Leistungen auszusetzen, laufende Projekte zurückzustellen, Zugänge vorübergehend zu sperren, Vorauszahlungen zu verlangen, Sicherheitsleistungen zu fordern oder Verträge außerordentlich zu kündigen.

(2) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 10 Personalvermittlung

(1) Personalvermittlungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage gesonderter Beauftragungen.

(2) Die Höhe der Vermittlungsvergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung.

(3) Der Vergütungsanspruch entsteht mit Abschluss eines Arbeits-, Dienst-, Beratungs-, Geschäftsführer-, Freelancer- oder sonstigen Vertrags zwischen dem Auftraggeber und dem von ARDERA vorgestellten Kandidaten.

(4) Der Vergütungsanspruch entsteht auch bei mittelbaren Vertragsabschlüssen sowie bei Vertragsschlüssen innerhalb von zwölf Monaten nach erstmaliger Vorstellung des Kandidaten.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ARDERA den Abschluss eines entsprechenden Vertrages unverzüglich mitzuteilen.

(6) Umgehungsgeschäfte berühren den Vergütungsanspruch nicht.

(7) ARDERA übernimmt keine Gewähr für Qualifikation, Eignung, wirtschaftlichen Erfolg oder dauerhafte Verfügbarkeit eines Kandidaten.

§ 11 Webseiten, Hosting und digitale Leistungen

(1) Webseiten werden auf Grundlage standardisierter Systeme, Technologien und Softwarelösungen erstellt.

(2) Änderungs- oder Erweiterungswünsche nach Freigabe gelten als Zusatzleistungen.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bereitgestellte Entwürfe, Konzepte, Inhalte und Zwischenergebnisse unverzüglich zu prüfen.

(4) Erfolgt innerhalb von zehn Werktagen keine Rückmeldung, gelten die vorgelegten Inhalte als freigegeben.

(5) ARDERA schuldet keine bestimmte Auffindbarkeit in Suchmaschinen, keine bestimmten Besucherzahlen und keine konkreten Umsatzerfolge.

(6) ARDERA ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte auf urheberrechtliche, markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche, datenschutzrechtliche oder sonstige rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.

(7) Der Auftraggeber ist für die Sicherung sämtlicher Daten, Inhalte, Webseiten-, Hosting-, E-Mail- und sonstiger Systeme eigenverantwortlich.

§ 12 Domains und Drittanbieter

(1) Domains werden grundsätzlich im Namen des Auftraggebers registriert.

(2) ARDERA übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit bestimmter Domains.

(3) Soweit gesetzlich zulässig, haftet ARDERA nicht für Störungen, Ausfälle, Leistungsänderungen oder Vertragsverletzungen externer Anbieter.

(4) Dies gilt insbesondere für Hostinganbieter, Registrare, Cloud-Dienste, CMS-Systeme, E-Mail-Anbieter, Plattformbetreiber, Zahlungsdienstleister und Softwarehersteller.

(5) ARDERA übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit, Erreichbarkeit, Funktionsfähigkeit oder den Fortbestand von Leistungen Dritter.

§ 13 Abnahme

(1) Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung wesentliche Mängel in Textform rügt.

(2) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(3) Die Veröffentlichung, Freischaltung, Inbetriebnahme oder produktive Nutzung einer Leistung gilt als Abnahme.

§ 14 Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung auf den Auftraggeber über.

(2) Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Rechte bei ARDERA.

(3) Quellcodes, offene Entwicklungsdateien, Rohdaten, Entwurfsdateien, Kalkulationen, Konzepte und interne Arbeitsunterlagen sind nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Angebote, Konzepte, Vorentwürfe, Kalkulationen, Präsentationen und Dokumentationen verbleiben unabhängig vom Zustandekommen eines Vertrages bei ARDERA.

§ 15 Datenschutz

(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen.

(2) Soweit erforderlich, wird vor Beginn der Datenverarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.

(3) Der Auftraggeber bleibt datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die von ihm bereitgestellten Daten, soweit gesetzlich keine abweichende Verantwortlichkeit vorgeschrieben ist.

§ 16 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung sämtlicher nicht öffentlich bekannter Informationen.

(2) Die Verpflichtung gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.

§ 17 Freistellung

Der Auftraggeber stellt ARDERA von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund rechtswidriger Inhalte, fehlerhafter Angaben oder sonstiger vom Auftraggeber bereitgestellter Informationen geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung.

§ 18 Referenznutzung

ARDERA ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Zustimmung als Referenz zu benennen.

§ 19 Haftung

(1) ARDERA haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung ausgeschlossen für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungsschäden sowie Datenverluste, soweit diese durch ordnungsgemäße Datensicherungen hätten vermieden werden können.

(4) Die Haftung von ARDERA ist, soweit gesetzlich zulässig, auf die vom Auftraggeber in den letzten zwölf Monaten vor Schadenseintritt gezahlte Vergütung, mindestens jedoch auf EUR 10.000,00 begrenzt.

§ 20 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 21 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt befreien die Parteien für die Dauer und den Umfang der Störung von ihren Leistungspflichten.

(2) Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Cyberangriffe, Stromausfälle, Telekommunikationsstörungen, Streiks, Krieg, innere Unruhen, Ausfälle von Rechenzentren, Ausfälle externer Softwareanbieter, Ausfälle externer Cloud-Dienstleister sowie Ausfälle von Hosting- und Kommunikationsdienstleistern.

§ 22 Leistungsverweigerungsrecht

(1) Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, ist ARDERA berechtigt, Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

(2) Dies gilt insbesondere bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug.

(3) ARDERA ist berechtigt, offene Forderungen sofort fällig zu stellen.

§ 23 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Dauerschuldverhältnisse können mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(3) Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind vollständig zu vergüten.

(4) Im Falle einer freien Kündigung sind sämtliche bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen, entstandenen Aufwendungen sowie verbindlich reservierte Kapazitäten zu vergüten.

§ 24 Datensicherung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Daten regelmäßig und eigenverantwortlich zu sichern.

(2) ARDERA haftet nicht für Datenverluste, soweit diese durch ordnungsgemäße Datensicherung des Auftraggebers hätten vermieden werden können.

§ 25 Leistungsänderungen

(1) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(2) Hierdurch entstehender Mehraufwand wird gesondert vergütet.

§ 26 Elektronische Kommunikation

(1) Die Parteien dürfen zur Vertragsdurchführung elektronische Kommunikationsmittel verwenden.

(2) ARDERA haftet nicht für Übertragungsfehler, Verzögerungen oder Ausfälle außerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs.

§ 27 Vertraulichkeit von Angeboten und Kalkulationen

Angebote, Kalkulationen, Konzepte, Präsentationen und sonstige geschäftliche Unterlagen von ARDERA sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige Zustimmung weder ganz noch teilweise an Dritte weitergegeben werden.

§ 28 Aufbewahrung und Löschung

ARDERA ist berechtigt, Unterlagen und Daten nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder sobald deren Speicherung für die Vertragsdurchführung nicht mehr erforderlich ist, zu löschen.

§ 29 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(2) Zurückbehaltungsrechte bestehen ausschließlich wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.

§ 30 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München, soweit gesetzlich zulässig.

§ 31 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen mindestens der Textform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.